Baumaschinenvermietung
In unserer Baumaschinenvermietung in Lübz finden Sie eine große Auswahl modernster Baumaschinen und Baugeräte führender Hersteller. Benötigen Sie schnellen Ersatz für eine ausgefallene Baumaschine, dann bietet Ihnen die Landesberger Mietpark GmbH kurzfristig Miet-Ersatz
Ihre Vorteile auf einen Blick
Fest kalkulierbare Kosten
Unser Angebot gilt und Sie können Ihre Kosten genau kalkulieren.
Keine Kapitalbindung
Sie ersparen sich die teure Anschaffung und Unterhaltung von Baumaschinen.
Schnelle Verfügbarkeit
Alle angebotenen Artikel befinden sich in unserem Bestand und sind sofort verfügbar.
Kompetente Beratung
Unsere jahrelange Erfahrung begleitet Sie bei jeder Beratung, damit Sie das erhalten was Sie benötigen.
Hochwertige Baumaschinen
Unsere Baumaschinen sind fortlaufend auf einem hohen Wartungszustand.
Nebenkostenersparnis
Sie ersparen sich die Unterhaltung eines eigenen Mietparks, denn das tun wir für Sie.
Unser Verleihangebot für Sie
Minibagger
1,7 T – 2,2 T
Radlader
5 T Klasse
Rüttelplatten
100 kg – 600 kg
Motorflex
Steinflex
Abbruch Hammer
verschiedene Größen
Transportanhänger
1T – 3,5 T
Opel Movano
Kleinmengenkipper
Mietbedingungen
§ 1 GELTUNG DER BEDINGUNGEN
1. Sofern der Mieter Kaufmann ist, gelten diese Mietbedingungen ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Mietbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hatten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
2. In jedem Fall sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Vertreter und dem Mieter zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Der Mieter wird darauf hingewiesen, daß die Allgemeinen Mietbedingungen ständig in den Geschäftsräumen des Vermieters zur Einsicht ausliegen bzw. aushängen.
§ 2 MIETDAUER
1. Die Mietdauer beginnt bei Abholung des Mietgerätes durch den Mieter im Zeitpunkt der Abholung, bei vereinbartem Transport des Mietgerätes zum Mieter durch den Vermieter mit der Übergabe des Mietgerätes an den Mieter, bzw. an den Abholer oder einen anderen Beauftragten des Mieters am vereinbarten Lieferort. War für die Abholung oder die Übergabe ein bestimmter Zeitpunkt vereinbart und gerät der Mieter mit der Abnahme des Mietgerätes in Annahmeverzug, so beginnt die Mietzeit mit dem Tage der Bereitstellung.
2. Bei vereinbartem Transport durch Bahn oder Frachtführer beginnt die Mietdauer mit dem Tage, an dem das Mietgerät auf der Bahn verladen oder einem Frachtführer übergeben ist.
3. Die Mietdauer endet mit der Rückgabe des Mietgerätes, bei Transport durch Bahn oder Frachtführer mit dem Eintreffen des Mietgerätes auf dem Lageplatz des Vermieters oder eines sonst von ihm bestimmten Ortes.
§ 3 VERSAND
Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Hin- und Rückversand des Mietgerätes – egal, ob durch den Vermieter, die Bahn oder Frachtführer bewerkstelligt – auf Gefahr und Kosten des Mieters. Versandkosten sind nicht im Mietpreis enthalten und daher gesondert zu bezahlen. Sofern der Mieter es wünscht, wird der Vermieter den Hin- und/oder Rückversand durch Transportversicherung entdecken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Mieter.
§ 4 ÜBERGABE/BEHANDLUNG DES MIETGERÄTES/SICHERUNGSPFLICHTEN/MASCHINENVERSICHERUNG
1. Der Vermieter ist verpflichtet, das Mietgerät an den Mieter in gebrauchsfähigem Zustand zu übergeben, oder, soweit vereinbart, in diesem Zustand zum Versand zu bringen. Die Bereitstellung von Kraftstoff erfolgt durch den Mieter oder auf Kosten des Mieters. Letzterenfalls werden die Kosten für den Kraftstoff vom Vermieter gesondert abgerechnet (siehe § 5 Nr. 3).
2. Der Mieter ist verpflichtet, am vereinbarten Lieferort sämtliche geeigneten und erforderlichen, insbesondere die mit dem Vermieter abgesprochenen Vorkehrungen dafür zu treffen, daß das Mietgerät zur vereinbarten Lieferzeit von ihm oder einem Beauftragten entgegengenommen werden kann. Kann das Mietgerät aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht abgeliefert werden. sind sämtliche hierdurch entstehenden Kosten vom Mieter zu tragen, umberührt bleibt § Nr. 1 Satz 2, wonach in dem Zeitpunkt die Mietdauer beginnt.
3. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietgerät bei Abholung oder Übergabe zunächst auf seine Gebrauchstauglichkeit und etwaige Mängel hin zu untersuchen (Probelauf) und den Vermieter vor regulärer Inbetriebnahme des Mietgerätes auf etwaige Mängel hinzuweisen. Reguläre Inbetriebnahme des Mietgerätes trotz festgestellter oder offensichtlicher Mängel ist dem Vermieter ausdrücklich untersagt. Treten während der Mietdauer Funktionsstörungen auf, sind diese von dem Mieter unverzüglich anzuzeigen, um dem Vermieter die Prüfung und gegebenenfalls Behebung dieser Störung zu ermöglichen.
4. Der Mieter hat das gemietete Gerät pfleglich zu behandeln. Das Mietgerät darf nur zweckentsprechend verwendet werden und muß vor Überanspruchung geschützt werden. Der Mieter ist ferner verpflichtet, das Mietgerät laufend sach- und fachgerecht auf seine Kosten zu warten und zu pflegen und für die Beachtung der Betriebsanleitung Sorge zu tragen. Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, alle Öl-und gegebenenfalls Wasserstände pro 12-Stunden-Betrieb mindestens einmal, bei längerem Betrieb entsprechend öfter zu kontrollieren und auf der vorgeschriebenen Höhe zu halten. Bei Winterbetrieb von wassergekühlten Mietgeräten ist der Mieter verpflichtet, vom 01.10. bis 31.03. jeden Jahres die Frostsicherheit des Kühlwassers bis zu Temperaturen von -30° zu gewährleisten und zu kontrollieren.
5. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietgerät nach Beendigung der Mietzeit in gesäubertem und einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Vermieter berechtigt, diese Pflegemaßnahmen auch ohne vorherige Abmahnung auf Kosten des Mieters durchzuführen. Für Pflege- und Reinigungsmaßnahmen, die von dem Vermieter durchgeführt werden, sind der entstandene Zeit- und Materialaufwand nach der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste für Montage- und Reparaturkosten zuzüglich Mehrwertsteuer abzurechnen. Der Mieter ist jedoch berechtigt, dem Vermieter nachzuweisen, daß diesem als Folge des Verstoßes gegen die vorstehenden Pflichten kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietgerät zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort zur Abholung durch den Vermieter bei Ende der Mietzeit bereitzuhalten. Der Abholungsort muß für das Abholfahrzeug des Vermieters (LKW oder Ladekran, sofern nicht anderes mitgeteilt) frei zugänglich und zur Abholung des Mietgerätes geeignet sein. Der Mieter hat den dem Vermieter entstandenen Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entsteht, daß das Mietgerät wegen schuldhaften Verstoßes gegen vorstehende Mitwirkungspflichten nicht, oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt abgeholt werden kann. Als Mindestschaden hat der Mieter die An- und Abfahrtskosten des Vermieters nach der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste zu erstatten.Der Mieter ist jedoch berechtigt, dem Vermieter nachzuweisen, daß diesem als Folge des Verstoßes gegen die genannte Mitwirkungspflicht kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
7. Jede Weitergabe des Mietgerätes an Dritte oder die Verbringung des Mietgerätes an einen vom Lieferort oder vorn vereinbarten Einsatzort (Aufstellungsort) abweichenden Ort ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters ge- stattet.
8. Der Mieter hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Beschädigung, den Untergang oder das Abhandenkommen des Mietgerätes während der Mietdauer zu verhindern. Dem Vermieter ist auf Verlangen Auskunft über die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen zu erteilen. Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, daß Mietgerät während der Arbeitszeit ständig zu beaufsichtigen und es danach – vor allem über Nacht – durch Anketten oder Einsperren besonders zu sichern. Ein unbeaufsichtigter und/oder frei zugänglicher Aufstellungsort ist, soweit möglich zu vermeiden. Bestandteile, Zubehörteile und Ersatzteile sind entweder am jeweiligen Mietgerät anzuketten bzw. durch Schrauben zu befestigen, oder aber gesondert einzusperren.
9. Der Vermieter ist ferner berechtigt , die Auslieferung des Mietgerätes aus wichtigen Gründen von einer Kautionsleistung bis zur Höhe des Neupreises des Mietgerätes durch den Mieter abhängig zu machen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere darin, daß zum Mieter noch keine gefestigte Geschäftsbeziehung besteht, daß der Aufstellungsort in großer Entfernung zum Geschäftssitz des Vermieters liegt und daß das Mietgerät extra im Hinblick auf den Mietvertrag mit dem jeweiligen Mieter angeschafft wurde.
§ 5 MIETPREIS
1. Der Mieter ist verpflichtet, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen. Die Höhe des Mietpreises richtet sich nach den jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten des Vermieters. Diese hängen oder liegen in den Geschäfts- räumen des Vermieters aus.
2. Für die Berechnung einer Tagesmiete werden als normale Schichtzeit 8 Stunden zugrundegelegt. Werden 8 Stunden je Arbeitstag überschritten, erfolgt die Berechnung einer zweiten Schicht. Die volle Tagesmiete ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird. Für die Berechnung der Wochen- und Monatsmiete werden als gewöhnliche Nutzungszeit fünf Tage pro Woche und 8 Stunden angesetzt. Beabsichtigt der Mieter im Fall der wochen- bzw. monatsweisen Anmietung, die Mietgeräte über einen der genannten Zeiträume hinaus zu nutzen oder ergibt sich die Notwendigkeit dazu während der Mietdauer, so hat er dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Für diesen Fall ist der Mietpreis durch gesonderte Vereinbarungen festzulegen.
3. Sofern Kraftstoff auf Kosten des Mieters durch den Vermieter bereitgestellt wird (§ 4 Nr. 1), wird dieser zu 5 % über dem ortsüblichen Tagesdieselpreis an marktgebundenen Tankstellen abgerechnet.
4. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
§ 6 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Bei ständiger Vertragsbeziehung erfolgt die Rechnungsstellung durch den Vermieter mindestens einmal pro Monat.
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen des Vermieters sofort bei Rechnungserhalt ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig.
3. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt stets nur zahlungshalber. Ihre Ablehnung behält sich der Vermieter – auch nach erfolgter Annahme – ausdrücklich vor. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Mieters und sind sofort zur Zahlung fällig.
4. Zahlungen des Mieters werden bei mehreren gleichartigen Forderungen nach Wahl des Vermieters, zuerst auf Zinsen und sonstige Nebengebühren, sodann auf offene Tank-, Wartungs- und Reparaturrechungen (§4 Nr. 5) und erst zum Schluß auf offene Mietrechnungen angerechnet. Der Vermieter ist dabei berechtigt, von anderslautenden Tilgungsbestimmungen des Mieters abzuweichen, diese bleiben jedoch maßgeblich, wenn auf Seiten des Mieters dafür ein wichtiger Grund vor-liegt.
5. Kommt der Besteller mit Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen. Gerät der Mieter in Zahlungsverzug, ist der Vermieter berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Falls der Vermieter in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Mieter ist jedoch in jedem Fall berechtigt, dem Vermieter nachzuweisen, daß ihm als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6. Rabatte werden nur unter Bedingung gewährt, daß der Mieter Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungs- stellung begleicht und nicht in Zahlungsverzug gerät. Sollte der Mieter nicht fristgerecht oder unvollständig zahlen oder in Zahlungsverzug geraten, so führt dies zum rückwirkenden Verlust der vereinbarten Rabatte. Die durch den Verfall der gewährten Rabatte entstehenden Forderungen des Vermieters können bis zur Schlußzahlung des Mieters in dem jeweiligen Mietvertragsverhältnis geltend gemacht werden.
7. Der Vermieter kann das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter
- für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses oder eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses (mehr als eine Monatsmiete) im Verzug ist, oder
- in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Mietzinses in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der den Mietzins für zwei Monate erreicht. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt. Anstelle einer danach zulässigen Kündigung ist der Vermieter auch berechtigt, die Fortsetzung des Mietvertrages von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Mietrestschuld abhängig zu machen, auch wenn er Schecks oder Wechsel angenommen hat. Leistet der Mieter dann die geforderte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung trotz Mahnung mit Nachfristsetzung nicht, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen.
8. Aufrechnungsrechte und das Recht zu Herabsetzung des Mietpreises (Minderung) stehen dem Mieter nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Vermieter anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückhaltungsrechts ist er insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und unbestritten ist., letztere Voraussetzung entfällt bei einem Nichtkaufmann. Darüber hinaus kann ein Nichtkaufmann ohne Beschränkungen des Satzes 1 den Mietpreis herabsetzen (mindern).
§ 7 MÄNGELGEWÄHRLEISTUNG/HAFTUNG
1. Der Vermieter wird Funktionsstörungen und Fehler des Mietgerätes, die ihm nach § 4 Nr. 3 angezeigt oder sonst bekannt werden nach seiner Wahl entweder beheben bzw. beheben lassen oder ein mangelfreies Mietgerät ersatzweise liefern; für letzteren Fall gelten die Untersuchens- und Hinweispflichten nach § 4 Nr. 3 für den Mieter entsprechend. Die Kosten der Reparatur bzw. Ersatzlieferung trägt der Vermieter, soweit sie nach regulärer Inbetriebnahme des Mietgerätes durch normalen Verschluß oder durch einen bereits vor Inbetriebnahme vorhandenen Fehler bedingt sind, im übrigen haftet der Mieter nach Nr. 8. Kosten für Reparaturen des Mietgerätes, die im Auftrag des Mieters von Drittfirmen durchgeführt werden, werden von dem Vermieter nur den erstattet, wenn dieser der Erteilung des Reparaturauftrages zugestimmt hatte.
2. Ist der Vermieter zu Reparatur/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Frist hinaus aus Gründen, die der Vermieter zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Reparatur/Ersatzlieferung fehl, so ist der Mieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen; § 542 BGB gilt nicht. Das Recht des Mieters zur Herabsetzung des Mietpreises (Minderung) bleibt – in den Grenzen von § 6 Nr. 8 – unberührt.
3. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Mieters – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Der Vermieter haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Mietgerät selbst entstanden sind; insbesondere haftet er nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Mieters. Er haftet ferner nicht gemäß § 538 Abs. 1 BGB für anfängliche d. h. bei dem Abschluß des Vertrages vorhandene Sachmängel auf Schadens-ersatz wegen Nichterfüllung.
4. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Mieter wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzanspüche wegen Nichterfüllung geltend macht, oder wenn der Vermieter einen Mangel arglistig verschweigt.
5. Sofern der Vermieter fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
6. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Ziffern 3 bis 5 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz sowie für alle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.
7. Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Grundsätzlich haftet der Mieter für Beschädigung, Untergang oder Abhandenkommen des Mietgerätes nur wenn er dies zu vertreten hat, insbesondere also dann, wenn er schuldhaft gegen die Vertragspflichten aus § 4 Nr. 3 bis 5, Nr. 8 verstößt und der Schaden dadurch entsteht, etwaige Versicherungsleistungen werden angerechnet. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Mängel- bzw. Schadensansprüche (§ 4 Nr. 3) oder gegen die Pflicht, den Vermieter bei der Abwicklung eines Versicherungsfalles zu unterstützen, so haftet er für den dem Vermieter daraus entstandenen Schaden, insbesondere für den Ausfall oder die Kürzung von Versicherungsleistungen. In jedem Fall aber trägt der Mieter den Schaden des Vermieters bis zur Höhe des jeweiligen Selbstbehaltes dann, wenn – auch ohne sein Verschulden – ein Versicherungsfall eintritt. Etwaige Rückgriffsansprüche der Versicherung gegenüber dem Mieter bleiben von vorstehenden Regelungen unberührt. Die Abrechnung des Schadensfalles zwischen Vermieter und Versicherung ist auch für den Mieter verbindlich, sofern dieser nicht nachweist, daß kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 8 AUSSERORDENTLICHE KÜNDIGUN
Beide Vertragspartner sind jederzeit berechtigt, das Mietverhältnis aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen
Einen wichtigen Grund stellt insbesondere dar:
- Die abermalige Überbeanspruchung des Mietgerätes nach Abmahnung;
2. Abermals ungenügende oder nicht ordnungsgemäße Wartung und Pflege des Mietgerätes durch den Mieter (§ 4 Ziff. 3 und 4) nach durchgeführter Abmahnung.
3. Vorsätzliche oder nach Abmahnung abermalig fahrlässige Beschädigung des Mietgerätes.
4. Weitergabe des Mietgerätes an Dritte oder Verbringung des Mietgerätes vom vereinbartem Aufstellungsort an einen an-deren Ort ohne vorherige Zustimmung des Vermieters.
5. Ein erneuter Verstoß gegen die Sicherungspflichten des Mieters nach § 4 Nr. 8 trotz Abmahnung.
6. Wenn der Mieter entgegen § 9, Nr. 1 Satz 2 den Zugang zu Mietsache verweigert oder entgegen § 9, Nr. 2 Satz 1 dem Vermieter nicht unverzüglich Anzeige macht;
7. Andere wichtige Gründe, die das Mietgerät oder die Forderungen des Vermieters gefährden.
8. Wenn der Mieter entgegen § 4 Nr. 9 die geforderte Kautionsleistung nicht erbringt.
9. Wenn dem Vermieter andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit oder die Zahlungsfähigkeit des Mieters und damit die Ansprüche des Vermieters auf den Mietpreis gefährden, die gilt auch, wenn der Vermieter Schecks oder Wechsel angenommen hat.
Die in § 6 Nr. 7 aufgeführten Rechte des Vermieters bleiben unberührt.
§ 9 SICHERUNGSRECHT
1. Der Vermieter ist berechtigt, die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Mieter hinsichtlich der Mietsache laufend zu überwachen, insbesondere in bezug auf Pflege, Wartung und Beanspruchung des Mietgerätes soweit hinsichtlich der dem Mieter nach § 4 Nr. 8 obliegenden Sicherungspflichten. Dem Vermieter ist in der Zeit zwischen 7.00 und 18.00 Uhr werktags jederzeit, an Sonn- und Feiertagen nach vorheriger Ankündigung unverzüglich Zugang zur Mietsache zu gewähren.
2. Bei Pfändung oder sonstigen Zugriffen Dritter auf das Mietgerät hat der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, das Pfändungsprotokoll und sonstige Unterlagen sind dem Vermieter zur Verfügung zu stellen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Vermieter die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Mieter für den dem Vermieter entstandenen Ausfall.
§ 10 GERICHTSSTAND/ERFÜLLUNGSORT
1. Sofern sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Vermieters Erfüllungsort.
2. Sofern der Mieter Vollkaufmann ist, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz des Vermieters Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Mieter auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
3. Falls der Mieter nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt, ist der Geschäftssitz des Vermieters Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.